Prof. Mariusz Jabłoński: Die Verordnung ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen

Prof. Mariusz Jabłoński: Die Verordnung ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen

Im Hinblick auf die am 4. Februar dieses Jahres eingeführte Verordnung des polnischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft, die die Höhe des Bildungszuschusses ausschließlich im Verhältnis zur deutschen Minderheit begrenzt, wurden eine Reihe von Appellen und Schreiben veröffentlicht; auch Experten haben sich zu diesem Thema geäußert.

Eine weitere Stimme ist die unabhängige Expertise von Prof. Mariusz Jabłoński von der Abteilung für Verfassungsrecht der Fakultät für Recht, Verwaltung und Wirtschaft der Universität Breslau, die von der Abgeordneten Małgorzata Kidawa-Błońska in Auftrag gegeben wurde. Der Inhalt der Stellungnahme weist auf eine Reihe weiterer von Polen ratifizierter Dokumente hin, die die oben genannte Verordnung nicht berücksichtigt hat. Die Schlussfolgerung aus der Analyse deckt sich mit der am 14. Februar dieses Jahres veröffentlichten Stellungnahme von Professor Grzegorz Janusz von der Universität UMCS in Lublin: Die Verordnung “ist diskriminierend und kann verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden”. Ausgewählte Inhalte werden im Folgenden dargestellt:

Um Diskriminierung im Sinne des (…) [UNESCO-Übereinkommens zur Bekämpfung der Diskriminierung in Bildungsangelegenheiten] zu eliminieren oder zu verhindern, verpflichten sich die Vertragsstaaten

a) alle Rechts- oder Verwaltungsvorschriften aufzuheben und jede diskriminierende Verwaltungspraxis im Bildungsbereich einzustellen (…)

b) in Fällen, in denen staatliche Behörden Bildungseinrichtungen in verschiedenen Formen der unterstützen, nicht zuzulassen, Privilegien oder Einschränkungen anzuwenden, die ausschließlich auf der Tatsache beruhen, dass die Schüler einer bestimmten Gruppe angehören.

[Im Inhalt] der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen, Artikel 7 Absatz 2: Die Vertragsparteien verpflichten sich – sofern sie dies noch nicht getan haben – jede ungerechtfertigte Differenzierung, jeden Ausschluss, jede Einschränkung oder Präferenz in Bezug auf den Gebrauch einer Regional- oder Minderheitensprache zu beseitigen, die dazu bestimmt ist, von deren Erhaltung oder Entwicklung abzuschrecken oder sie zu gefährden.

Unter Berücksichtigung anderer gesetzlicher Regelungen gibt es in ihrem Inhalt keine Bestimmungen, die unter Berücksichtigung einer bestimmten Sach- und Rechtslage “irgendeine” rationale und mit verfassungsrechtlichen und internationalen Standards vereinbare “Diskriminierende Mechanismen” gegenüber einer oder mehreren ausgewählten nationalen Minderheiten darstellen würden.

Der analysierte Inhalt führt den Experten zu folgendem Schluss:

Es muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber sich dessen bewusst war und ist, dass diese Art von Handlung, die die Form einer Norm annehmen würde, die Beschränkungen der Rechte nur eines Subjekts von Rechten legalisiert, die mit anderen identisch sind, die gesetzlich als nationale (und ethnische) Minderheiten definiert sind, wäre ein offensichtlicher Ausdruck einer ungleichen und diskriminierenden Behandlung, die dem Inhalt von Artikel 32 der Verfassung der Republik Polen und den für den polnischen Staat verbindlichen internationalen Verpflichtungen zuwiderliefe.

Die in der Verordnung des Ministers für Bildung und Wissenschaft vom 4. Februar 2022 (…) festgelegte Differenzierung in Form einer Begrenzung der Anzahl zusätzlicher Unterrichtsstunden in Bezug auf das Erlernen von Sprache nur einer nationalen oder ethnischen Minderheit unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Bedingungen für die Bildung und Arbeitsweise eines für alle nationalen Minderheiten identischen schulübergreifenden Lehrteams zu erfüllen, ist diskriminierend und kann verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden, unabhängig von der Art der Kriterien (potenziell subjektiv und/oder quantitativ), die vom Gesetzgeber berücksichtigt werden könnten.

Die Anordnung, die normativ in der vom polnischen Minister für Bildung und Wissenschaft erlassenen Verordnung in Form einer organisatorischen Änderung des Unterrichts der Sprache einer nationalen oder ethnischen Minderheit in Form eines zusätzlichen Unterrichts einer nationalen oder ethnischen Minderheit definiert ist und in der Verkürzung der wöchentlichen Unterrichtszeit dieser Sprache besteht, kann nicht als mit den Bestimmungen der Rechtsakte vereinbar angesehen werden. Eine solche Lösung verstößt gegen die Bestimmungen internationaler Abkommen, die Polen binden, die eine Gleichbehandlung erfordern und gleichzeitig die Notwendigkeit betonen, die Anwendung diskriminierender Lösungen durch den nationalen Gesetzgeber zu verbieten.

Der vollständige Inhalt der Stellungnahme (in polnischer Sprache) kann HIER nachgelesen werden.

Skip to content