Gemäß der aktuellen Rechtsgrundlage: Verordnung des Ministers für nationale Bildung vom 1. August 2017 über die detaillierten Qualifikationen von Lehrern:
1. Qualifikationen für den Unterricht in den Schulen, Kindergärten, Gruppen oder Abteilungen, die den Schüler:innen der nationalen Minderheiten, ethnischen Minderheiten oder Gemeinschaften, die die Regionalsprache verwenden, ermöglichen, eine nationale, ethnische oder sprachliche Identität zu erhalten, besitzt diejenige Person, die Qualifikationen aufweist, die für die Lehrertätigkeit erforderlich sind, die in § 3 Abs. 1 und § 4 bestimmt sind, und außerdem kennt die Sprache einer nationalen Minderheit, einer ethnischen Minderheit oder die Regionalsprache, in der sie den Unterricht erteilt.
2. Die Kenntnisse der in Absatz 1 genannten Sprache werden bestätigt durch:
a) ein Hochschulabschlusszeugnis – Deutsche Philologie;
b) ein Abschlusszeugnis des Fremdsprachenkolleges – Deutsche Philologie;
c) oder eine Bescheinigung über die Kenntnis der Sprache gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Januar 2005 über nationale und ethnische Minderheiten und über die Regionalsprache (Gesetzblatt 2017, Pos. 823).
Termine der kommenden Sprachprüfungen:
- 20.05.2022 um 17:00 Uhr;
- 09.06.2022 um 16:30 Uhr;
- 28.06.2022 um 13:00 Uhr.
Mehr dazu (allgemeine Informationen, Antragsformular, Bewerbungen) erfahren Sie auf folgenden Webseiten:
Nauczanie w dwoch jezykach.pdf