Stellungnahme der Minderheitenseite der Gemeinsamen Kommission der Regierung und der nationalen und ethnischen Minderheiten zum Verordnungsentwurf des Bildungsministers zur Änderung der Verordnung über den Religionsunterricht

Stellungnahme der Minderheitenseite der Gemeinsamen Kommission der Regierung und der nationalen und ethnischen Minderheiten zum Verordnungsentwurf des Bildungsministers zur Änderung der Verordnung über den Religionsunterricht

Die Minderheitenseite der Gemeinsamen Kommission der Regierung und der nationalen und ethnischen Minderheiten stellt im Zusammenhang mit dem der Gemeinsamen Kommission der Regierung und der nationalen und ethnischen Minderheiten vorgelegten Verordnungsentwurf des Bildungsministers zur Änderung der Verordnung über die Bedingungen und die Art der Gestaltung des Religionsunterrichts in öffentlichen Kindergärten und Schulen vom 29. April 2024, zusammen mit der Begründung und der GFA, die folgenden Anmerkungen zum Verordnungsentwurf vor.

1.Die Einführung der Möglichkeit, den Religionsunterricht in klassen- oder jahrgangsübergreifenden Gruppen von bis zu 30 Schülern (25 Schüler in den Klassen I-III der Grundschulen) zu organisieren, unabhängig von der Zahl der Schüler in der betreffenden Gruppe, die für den Religionsunterricht einer bestimmten Religion angemeldet sind, kann sich negativ auf die Bedingungen, die Gestaltung und die Wirksamkeit des Religionsunterrichts der einzelnen Kirchen und Religionsgesellschaften auswirken. Besonders betroffen können davon die Minderheitengemeinschaften sein, bei denen die religiöse Identität oft ein wichtiger Bestandteil der nationalen oder ethnischen Identität ausmacht. Dies kann sich auch besonders auf die Bedingungen für den Religionsunterricht bei Kirchen und religiösen Vereinigungen der Minderheiten auswirken, die bisher nur in Orten mit einer größeren Konzentration ihrer eigenen Anhängerschaft die Möglichkeit hatten, in separaten klassenübergreifenden Gruppen Religionsunterricht durchzuführen, und die normalerweise den Religionsunterricht in schulübergreifenden katechetischen Einheiten gestalten. Es ist auch fragwürdig, Schüler mit so unterschiedlichen Veranlagungen und Kenntnissen, wie z.B. Schüler der 4. und 8. Grundschule, in einer Gruppe zusammenzufassen, wie die Erfahrungen des in dieser Form durchgeführten Minderheitensprachunterrichts zeigen.

2.Bei der Änderung der Verordnung über die Bedingungen und die Art der Gestaltung des Religionsunterrichts wäre es sinnvoll, auch die Möglichkeit des Religionsunterrichts in den Sprachen der nationalen und ethnischen Minderheiten sowie in der Regionalsprache zu regeln. Dies ist von großer Bedeutung für den umfassenden Gebrauch, das Funktionieren und die Erhaltung der Sprachen der nationalen und ethnischen Minderheiten sowie der Regionalsprache in Polen. Wir fordern die Aufnahme einer Regelung in die Verordnung, die ausdrücklich die Möglichkeit des Religionsunterrichts für einzelne Kirchen und religiöse Vereinigungen in den Sprachen der nationalen und ethnischen Minderheiten und in der Regionalsprache vorsieht.

3.Wir fordern, dass im Falle des Religionsunterrichts in nationalen oder ethnischen Minderheitensprachen oder in der Regionalsprache die Regelungen der §§ 7-9 der Verordnung des Bildungsministers vom 18. August 2017 über die Bedingungen und die Art und Weise der Aufgabenerfüllung von Kindergärten, Schulen und öffentlichen Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung des Gefühls der nationalen, ethnischen und sprachlichen Identität von Schülern dienen, die nationalen und ethnischen Minderheiten und Gemeinschaften angehören, die eine Regionalsprache sprechen, entsprechend angewandt werden sollten.

 

Grzegorz Kuprianowicz

Ko-Vorsitzender Gemeinsamen Kommission der Regierung

und der nationalen und ethnischen Minderheiten,

Vertreter der Minderheiten

den 29. Mai 2024

 

Das Originaldokument (in der polnischen Sprache) ist HIER zu finden.

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