Deutsche Minderheit in Polen stellt dem Justizminister eine Frage bezüglich der doppelten Staatsangehörigkeit von Richtern

Deutsche Minderheit in Polen stellt dem Justizminister eine Frage bezüglich der doppelten Staatsangehörigkeit von Richtern

Der Vorsitzende des Verbandes der deutschen sozial-kulturellen Gesellschaften in Polen (VdG) Rafał Bartek fragte den Justizminister Dr. Adam Bodnar, ob in der Frage der doppelten Staatsangehörigkeit von Richtern eine Rückkehr zu früheren rechtlichen Lösungen zu erwarten ist. Die Rechtssache betrifft die Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht vom 8. Dezember 2017 in Kraft traten. Die Änderungen, die damals eingeführt wurden, besagen, dass nur diejenige Person ein Richter werden kann, die ausschließlich die polnische Staatsangehörigkeit besitzt. Die frühere Regelung erforderte den Besitz der polnischen Staatsangehörigkeit, ohne dass gleichzeitig ein ausdrückliches Verbot bestand, eine andere zu besitzen. Für den eventuellen Verzicht auf die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes wurde eine Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes festgelegt. Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist sollte das Amtsverhältnis eines solchen Richters automatisch enden. Diese Situation, die von vielen als verfassungswidrig angesehen wurde, stellte viele Richter vor die Entscheidung, entweder ihr Amt niederzulegen oder ihre Staatsangehörigkeit eines anderen Landes zu entsagen.

In den letzten Jahren gab es zahlreiche Initiativen, die zum Ziel hatten, entweder die ursprüngliche Regelung wieder einzuführen oder diese Änderung auszusetzen. Unter anderem wandte sich der ehemalige Abgeordnete Ryszard Galla im Jahr 2017 mit einem Schreiben an den Präsidenten der Republik Polen, den Ministerpräsidenten, den Justizminister und den Ombudsmann, in dem er unter anderem darauf hinwies, dass die Änderung gegen eine Reihe von Rechtsvorschriften verstößt.

Auch der damalige Ombudsmann Adam Bodnar äußerte seine Meinung in einem Schreiben an den Sejmmarschall:

„Da der Gesetzgeber im Gesetz über die polnische Staatsangehörigkeit und im Gesetz über den öffentlichen Dienst das Erfordernis des Besitzes der polnischen Staatsangehörigkeit mit dem Vorbehalt vorsah, dass eine Person, die die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Staaten besitzt, nach dem polnischen Recht ausschließlich als polnischer Staatsbürger behandelt wird, und solchen Personen den Zugang zu Stellen im öffentlichen Dienst ermöglichte, ist die Einführung der Voraussetzung des Besitzes nur der polnischen Staatsangehörigkeit für die Kandidaten für Richter, Assessoren und Schöffen im Entwurf des Gesetzes über das Oberste Gericht im Lichte von Artikel 32 Absatz 1 der Verfassung der Republik Polen als ungerechtfertigte Differenzierung anzusehen”.

In dieser Hinsicht nahm der VdG damals Stellung. In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2018 bezüglich der Bestimmung, derzufolge Richter in Polen ausschließlich die polnische Staatsangehörigkeit besitzen dürfen, schrieb er, dass:

„die deutsche Minderheitengemeinschaft diese Änderung nicht nur als Verletzung des Verfassungsgrundsatzes der Gleichheit der polnischen Bürger beim Zugang zum öffentlichen Dienst interpretiert, sondern auch als Ausdruck eines Mangels an Vertrauen des Staates in viele seiner Bürger, die anderen nationalen Gruppen angehören oder aus dem Ausland zurückkehren”.

Der VdG verwies auch auf die Situation der Richter mit deutscher Staatsangehörigkeit. Er betonte, dass das Privileg der Aufrechterhaltung der Kontinuität der deutschen Staatsangehörigkeit, trotz des Wechsels der Staatsangehörigkeit der von der deutschen Minderheit bewohnten Regionen, ein wichtiges Element der nationalen Identität ist. Nach der Verfassung der Republik Polen und dem „Gesetz über nationale und ethnische Minderheiten und Gemeinschaften, die eine Regionalsprache sprechen“, ist es in Polen so geschützt, dass nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 „die öffentlichen Behörden verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, um die volle und tatsächliche Gleichheit im Bereich des wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Lebens zwischen Personen, die einer Minderheit angehören, und solchen, die zur Mehrheit gehören, zu fördern“.

Da diese Rechtslage sich trotz dieser Maßnahmen bis heute nicht änderte, wandte sich der Vorsitzende des Verbandes mit einer Anfrage an den Minister, in der Hoffnung, dass sich dieser Zustand ändern könnte.

 

Das Schreiben des Vorsitzenden an den Justizminister Dr. Adam Bodnar finden Sie HIER.

 

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